Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 191 Verordnungsermächtigung
Stand: 17.12.2019
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 49 Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 sowie über die Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 191 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2024 – L 11 AL 67/23 B ER
- VG Mainz, 10.10.2024 – 1 K 140/24.MZ
- VG Karlsruhe, 16.07.2024 – 8 K 3735/22Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 08.08.2022 – 3 B 178/22
- VGH Hessen, 27.02.2020 – 10 A 1852/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 191 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2135)
BGBl. 2019 I S. 2135
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